01.06.2021 - Kreissportbund Emsland

Ehrenamtspauschale 2021

Über 20 Prozent aller Bürgerinnen und Bürger in Deutschland üben ein Ehrenamt aus.

Jedoch ist diese Zahl seit einigen Jahren rückläufig und für Vereine wird es immer schwieriger, Personal für die vielfältigen Arbeiten zu gewinnen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber auf Drängen des organisierten Sports vor einigen Jahren, ergänzend zur Pauschale für Übungsleitenden, die Ehrenamtspauschale – zur steuerfreien Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen – eingeführt. Seit Beginn diesen Jahres gilt ein erhöhter Freibetrag von 840 Euro.

Voraussetzungen
zum Bezug der Ehrenamtspauschale

  • Ehrenamtspauschalen dürfen nur von gemeinnützigen Organisationen ausgezahlt werden.
  • Die Ehrenamtspauschale darf nur gezahlt werden, wenn die Vereinssatzung eine solche Zahlung auch vorsieht.
  • Ehrenamtlich Tätige müssen darüber hinaus einen nachweisbaren Anspruch auf die Zahlung der Vergütung haben (Ausdrückliche Empfehlung: Immer eine schriftliche Vereinbarung zu schließen, um dem Finanzamt gegenüber die notwendigen Nachweise erbringen zu können).
  • Als weitere Voraussetzung gibt der Gesetzgeber vor, dass die Tätigkeit im ideellen Bereich des Vereins oder im Zweckbetrieb angesiedelt sein muss (z.B. Vorstandsmitglieder, Kassierer*in, Platzwart*in, Betreuer*in, Aufsichtspersonal). Für Tätigkeiten im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Tätigkeiten in der Vereinsgaststätte oder Sponsorenakquise) kann die Ehrenamtspauschale nicht gezahlt werden.
  • Die Honorierung darf nur erfolgen, wenn es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Zur Berechnung werden ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs angesetzt, bei einem Volllzeitjob mit 40 Stunden die Woche, darf die Nebentätigkeit maximal 14 Stunden in der Woche betragen um die Voraussetzung zu erfüllen, sodass die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung bestehen bleibt.

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