20.04.2020 - Kreissportbund Emsland

Anwendbarkeit der "Corona-Soforthilfe" auf Sportvereine

Das Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung hat dem LandesSportBund Niedersachsen am 1. April mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen Sportvereine die Hilfsprogramme des Landes bei der NBank in Anspruch nehmen können.

In dem Schreiben heißt es:
"Vereine können dann gefördert werden, wenn sie wirtschaftlich am Markt tätig sind. Dies betrifft aber nicht den normalen Übungsbetrieb, sondern zielt auf allgemeinwirtschaftliche Tätigkeiten ab, z.B., auf den Betrieb von Vereinsheimen mit vereinseigenen Gaststätten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Förderrichtlinien nur den Sach- und Finanzaufwand fördern, der mit dem Wirtschaftsbetrieb in direktem Zusammenhang steht. Der Personalaufwand mit den damit verbundenen Kosten (Fahrt- und Reisekosten, Aufwandsentschädigungen für Trainer, etc.) ist NICHT förderfähig, gleiches gilt für die Turnhallenmiete für den Übungsbetrieb."

„Corona-Soforthilfe für kleine Unternehmen“

HIER geht es zur Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten kleinen Unternehmen sowie Angehörigen der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten

„Corona-Soforthilfe Kleinstunternehmen und Soloselbständige“

HIER Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Unterstützung von der Covid-19-Pandemie in ihrer Existenz bedrohten Kleinstunternehmen, Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe mit bis zu 10 Beschäftigten

NBANK-Antragsportal
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