11.02.2021 - Vereinsnews

Steuer-Erleichterungen für Vereine

KreisSportBund Emsland Geschäftsführer Günter Klene informiert – Spendenbescheinigungen erst ab 300 Euro nötig

Finanzielle Auswirkungen hat der anhaltende Corona-Lockdown auch für viele Vereine im Emsland. Günter Klene, Geschäftsführer des KreisSportBundes Emsland, zeigt auf, welche neuen finanziellen Hilfen es im Jahr 2021 und auch rückwirkend für 2020 durch Steuer-Erleichterungen gibt.
Die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Einschränkungen des geregelten Sportbetriebs haben die Sportvereine im Emsland seit schon fast einem Jahr im Griff. Wettkämpfe und auch Training war teilweise nur bedingt und aktuell, im seit November andauernden zweiten Lockdown, gar nicht mehr möglich. Die finanzielle Not wird dadurch bei vielen Vereinen im Emsland immer größer.

Hoffnung für Vereine 

Ein kleines Licht am Ende des Tunnels kann Günter Klene verkünden. „Durch die gute Lobbyarbeit in den letzten Jahren durch die Sportorganisationen konnte die Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2400 auf 3000 Euro erhöht werden“, freut sich Klene (Paragraf 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz, ESTG). Zudem sei die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro angeboten worden (§3 Nr. 26a EStG). „Eine Kombination von beiden ist zulässig, wenn es sich um abgrenzbare Tätigkeiten handelt, zum Beispiel, wenn ein Übungsleiter gleichzeitig auch Schatzmeister oder Ähnlich ist“, so Klene.
Erhöhung der Besteuerungsfreigrenze bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
Von besonderem Interesse für die Vereine dürfte die erfolgte Anhebung der bestehenden Freigrenze für die erzielten Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft sein. Vereine blieben in der Vergangenheit grundsätzlich nur dann verschont, wenn die erzielten steuerschädlichen Jahreseinnahmen unter der Freigrenze von 35.000 Euro lagen. Diese Freigrenze wurde nun ab dem Steuerjahr 2021 auf 45.000 Euro erhöht.    
Diese Vereinfachungsregelung, die schon seit langem in § 64 Abs. 3 AO vorgesehen war, hilft insbesondere den aktiven Vereinen, die bislang schon Werbe- und steuerpflichtige Sponsoringeinnahmen sowie z.B. auch Bewirtungsumsätze erzielten.     
Den Vereinen wird ermöglicht, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb, der neben der ideellen Tätigkeit unterhalten wird, bei moderaten erzielten Umsätzen bei der Gewinnbesteuerung von der Körperschaft- und Gewinnbesteuerung freigestellt werden kann.    
Dennoch besteht die Rechtspflicht, entsprechend § 55 AO auch die aus vorhandenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erwirtschafteten Mittel für die eigentlichen gemeinnützigen Zwecke zu verwenden. Die nun erfolgte und ab 2021 in Kraft getretene Erhöhung der maßgeblichen Freigrenze auf insgesamt 45.000 Euro soll nun künftig auch die Mittelbeschaffungsbemühungen unterstützen.
Ob diese Erhöhung auch dazu führen wird, dass man wegen zu „guter“ steuerpflichtiger Einnahmen auf die Gründung eines separaten Fördervereins nicht mehr ausweichen muss, bleibt abzuwarten. Wichtig ist, dass auch bestehende gemeinnützige Fördervereine diese interessante Freigrenzen-Erhöhung ab sofort ebenso nutzen können.

Spendenquittungen erst ab 300 Euro

Der Spendenabzug in Paragraf 50 Absatz 4 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ist neu geregelt worden. „In der Vergangenheit reichte für den Spendenabzug beim Spender bis zu einem Betrag von 200 Euro ein Banküberweisungsbeleg oder eine Quittung bei einer Barspende aus.
Das heißt ein Vereine musste bis zu diesen Beträgen keine Spendenbescheinigung ausstellen. Dieser Betrag wurde nun auf 300 Euro angehoben, wodurch vielen Vereinen das Ausstellen von Spendenbescheinigungen, auch rückwirkend ab 2020, erspart bleibt.

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